§ 19 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Eigenbestandsbesamer und Besamungstechniker, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3§ 19 Sbg. Abschnitts des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) ausübenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.

(2) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters oder der Dienstleisterin sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.07.2021
(1) Eigenbestandsbesamer und Besamungstechniker, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3§ 19 Sbg. Abschnitts des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) ausübenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.

(2) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters oder der Dienstleisterin sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.

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