§ 21 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten eines Eigenbestandsbesamers oder eines Besamungstechnikers ausübt (§§ 19 § 21 und 20), nach den Bestimmungen des §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leistenSbg. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.07.2021
Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten eines Eigenbestandsbesamers oder eines Besamungstechnikers ausübt (§§ 19 § 21 und 20), nach den Bestimmungen des §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leistenSbg. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

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