§ 22 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg – im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet –, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist§ 22 Sbg. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von fremden Zuchtorganisationen, denen ein räumlicher Tätigkeitsbereich im Land Salzburg eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die weiteren Voraussetzungen für das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7 hinzuweisen.

(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art. 21 Abs 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt.

(4) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art. 28 Abs 2 der Dienstleistungsrichtlinie wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(5) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg – im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet –, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist§ 22 Sbg. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von fremden Zuchtorganisationen, denen ein räumlicher Tätigkeitsbereich im Land Salzburg eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die weiteren Voraussetzungen für das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7 hinzuweisen.

(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art. 21 Abs 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt.

(4) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art. 28 Abs 2 der Dienstleistungsrichtlinie wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(5) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.

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