§ 23 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Soweit das Land Salzburg mit anderen Bundesländern eine Vereinbarung gemäß Art§ 23 Sbg. 15a B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) geschlossen hat, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der §§ 4 Abs 6, 5 Abs 2 und 15 Abs 4 zu allen tierzuchtfachlichen Fragen ein Gutachten des Tierzuchtrates einholenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
Soweit das Land Salzburg mit anderen Bundesländern eine Vereinbarung gemäß Art§ 23 Sbg. 15a B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) geschlossen hat, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der §§ 4 Abs 6, 5 Abs 2 und 15 Abs 4 zu allen tierzuchtfachlichen Fragen ein Gutachten des Tierzuchtrates einholenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten