§ 25 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat im Internet auf ihrer Homepage die folgenden, eigene anerkannte Zuchtorganisationen betreffenden Angaben zu veröffentlichen:

1.

a) in Bezug auf reinrassige Zuchtrinder und Büffel: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit a und Anhang III der im § 35 Abs 1 Z 13 genannten Entscheidung;

b)

in Bezug auf reinrassige und hybride Zuchtschweine: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit b und c sowie Anhang III der im § 35 Abs 2 Z 15 genannten Entscheidung;

c)

in Bezug auf reinrassige Schafe und Ziegen: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit d und e sowie Anhang III der im § 35 Abs 3 Z 12 genannten Entscheidung;

d)

in Bezug auf Equiden: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit f und Anhang III der im § 35 Abs 4 Z 11 genannten Entscheidung;

2.

den jeweiligen räumlichen Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisationen in Bezug auf die Rassen, auf die sich die Anerkennung bezieht.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 stets auf dem aktuellen Stand zu halten und deren Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen§ 25 Sbg. Die durch nachfolgende Änderungen gegenstandslos gewordenen Angaben können weiterhin veröffentlicht bleiben, solange das zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint; dabei sind die nicht mehr aktuellen Angaben mit einer entsprechenden Anmerkung zu kennzeichnenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können einzelne Angaben zusätzlich auch in englischer Sprache veröffentlicht werden.

(4) Die Behörde hat die Adresse ihrer Veröffentlichung im Internet der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

(5) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder im Interesse einer mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer gemeinsamen Veröffentlichung im Internet kann sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 durch Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eines geeigneten Dritten bedienen. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 auch die für die jeweilige Tierzuchtorganisation zuständige Behörde (§ 22 Abs 1) anzugeben. Die Behörde hat auf ihrer Homepage die Adresse der gemeinsamen Veröffentlichung im Internet bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.07.2021
(1) Die Behörde hat im Internet auf ihrer Homepage die folgenden, eigene anerkannte Zuchtorganisationen betreffenden Angaben zu veröffentlichen:

1.

a) in Bezug auf reinrassige Zuchtrinder und Büffel: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit a und Anhang III der im § 35 Abs 1 Z 13 genannten Entscheidung;

b)

in Bezug auf reinrassige und hybride Zuchtschweine: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit b und c sowie Anhang III der im § 35 Abs 2 Z 15 genannten Entscheidung;

c)

in Bezug auf reinrassige Schafe und Ziegen: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit d und e sowie Anhang III der im § 35 Abs 3 Z 12 genannten Entscheidung;

d)

in Bezug auf Equiden: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit f und Anhang III der im § 35 Abs 4 Z 11 genannten Entscheidung;

2.

den jeweiligen räumlichen Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisationen in Bezug auf die Rassen, auf die sich die Anerkennung bezieht.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 stets auf dem aktuellen Stand zu halten und deren Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen§ 25 Sbg. Die durch nachfolgende Änderungen gegenstandslos gewordenen Angaben können weiterhin veröffentlicht bleiben, solange das zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint; dabei sind die nicht mehr aktuellen Angaben mit einer entsprechenden Anmerkung zu kennzeichnenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können einzelne Angaben zusätzlich auch in englischer Sprache veröffentlicht werden.

(4) Die Behörde hat die Adresse ihrer Veröffentlichung im Internet der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

(5) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder im Interesse einer mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer gemeinsamen Veröffentlichung im Internet kann sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 durch Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eines geeigneten Dritten bedienen. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 auch die für die jeweilige Tierzuchtorganisation zuständige Behörde (§ 22 Abs 1) anzugeben. Die Behörde hat auf ihrer Homepage die Adresse der gemeinsamen Veröffentlichung im Internet bekannt zu geben.

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