§ 26 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Überwachung

§ 26

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs 3 Z 2 lit b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.

(2) Alle der Überwachung durch die Behörde unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen sind verpflichtet:

1.

den mit der Überwachung betrauten Organen der Behörde

a)

das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten, Stallungen, Transportmitteln sowie von sonstigen Orten, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen, Feststellungen oder Untersuchungen unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen zu ermöglichen;

b)

alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen;

c)

alle erforderlichen Unterlagen wie Zuchtunterlagen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen oder Werbematerialien vorzulegen;

d)

alle erforderlichen Gegenstände zugänglich zu machen;

e)

jedes für die Durchführung von Erhebungen, Feststellungen oder Untersuchungen erforderliche Tier vorzuführen;

f)

jede sonstige Unterstützung zu gewähren;

2.

die Entnahme von Blutproben und sonstigen Proben, die Durchführung von Untersuchungen und die Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien oder Abschriften aus den vorgelegten Unterlagen ohne Entschädigung zu dulden.

(3) Die Behörde hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sindSbg. Insbesondere kann sie

1.

Verbote und Beschränkungen für die Übereignung, Überlassung und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erlassen;

2.

die Tätigkeit von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen einschränken;

3.

Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellt worden sind und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;

4.

Samen, Eizellen oder Embryonen sicherstellen;

5.

die unschädliche Beseitigung von Samen, Eizellen oder Embryonen anordnen oder durchführen, soweit das zur Verhinderung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist;

6.

eigene anerkannte Zuchtorganisationen verpflichten,

a)

Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorzunehmen, zu berichtigen, zu unterlassen oder rückgängig zu machen,

b)

die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters zu ändern,

c)

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen einzuziehen oder neu auszustellen,

d)

die Überprüfung von Abstammungen durchzuführen oder zu veranlassen,

e)

die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in einer bestimmten Weise durchzuführen;

7.

einer eigenen anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 8 Abs 8 erforderlichen Aufträge erteilen;

8.

jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

(4) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 3 sowie Untersagungen nach diesem Gesetz auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen, anderenfalls sie außer Kraft treten.

(5) Die mit der Überwachung betrauten Organe sind verpflichtet:

1.

im Fall einer Probenentnahme eine Niederschrift anzufertigen, eine Ausfertigung davon dem Überprüften oder dessen Beauftragten zu übergeben oder zuzusenden;

2.

der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen;

3.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Funktion anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Funktion und auch nach deren Erlöschen geheim zu halten;

4.

jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(6) Proben sind nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Biologie und der Eigenschaften des beprobten Materials zu entnehmen und zu untersuchen. Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von diesem ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Überwachung

§ 26

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs 3 Z 2 lit b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.

(2) Alle der Überwachung durch die Behörde unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen sind verpflichtet:

1.

den mit der Überwachung betrauten Organen der Behörde

a)

das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten, Stallungen, Transportmitteln sowie von sonstigen Orten, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen, Feststellungen oder Untersuchungen unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen zu ermöglichen;

b)

alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen;

c)

alle erforderlichen Unterlagen wie Zuchtunterlagen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen oder Werbematerialien vorzulegen;

d)

alle erforderlichen Gegenstände zugänglich zu machen;

e)

jedes für die Durchführung von Erhebungen, Feststellungen oder Untersuchungen erforderliche Tier vorzuführen;

f)

jede sonstige Unterstützung zu gewähren;

2.

die Entnahme von Blutproben und sonstigen Proben, die Durchführung von Untersuchungen und die Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien oder Abschriften aus den vorgelegten Unterlagen ohne Entschädigung zu dulden.

(3) Die Behörde hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sindSbg. Insbesondere kann sie

1.

Verbote und Beschränkungen für die Übereignung, Überlassung und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erlassen;

2.

die Tätigkeit von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen einschränken;

3.

Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellt worden sind und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;

4.

Samen, Eizellen oder Embryonen sicherstellen;

5.

die unschädliche Beseitigung von Samen, Eizellen oder Embryonen anordnen oder durchführen, soweit das zur Verhinderung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist;

6.

eigene anerkannte Zuchtorganisationen verpflichten,

a)

Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorzunehmen, zu berichtigen, zu unterlassen oder rückgängig zu machen,

b)

die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters zu ändern,

c)

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen einzuziehen oder neu auszustellen,

d)

die Überprüfung von Abstammungen durchzuführen oder zu veranlassen,

e)

die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in einer bestimmten Weise durchzuführen;

7.

einer eigenen anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 8 Abs 8 erforderlichen Aufträge erteilen;

8.

jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

(4) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 3 sowie Untersagungen nach diesem Gesetz auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen, anderenfalls sie außer Kraft treten.

(5) Die mit der Überwachung betrauten Organe sind verpflichtet:

1.

im Fall einer Probenentnahme eine Niederschrift anzufertigen, eine Ausfertigung davon dem Überprüften oder dessen Beauftragten zu übergeben oder zuzusenden;

2.

der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen;

3.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Funktion anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Funktion und auch nach deren Erlöschen geheim zu halten;

4.

jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(6) Proben sind nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Biologie und der Eigenschaften des beprobten Materials zu entnehmen und zu untersuchen. Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von diesem ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen.

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