§ 32 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Strafbestimmungen

§ 32

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung nach § 3 zu sein oder ohne eine Anzeige nach § 7 Abs 1 erstattet zu haben;

2.

entgegen § 5 Abs 1 die Änderung von Sachverhalten oder Gegenständen der Anerkennung nicht mitteilt;

3.

eine Mitteilung gemäß § 7 Abs 5 unterlässt;

4.

entgegen § 8 Abs 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält;

5.

entgegen § 8 Abs 3 Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einträgt, vermerkt oder registriert oder Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt;

6.

die Berichtspflicht gemäß § 8 Abs 6 nicht erfüllt;

7.

der Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs 8 nicht nachkommt;

8.

die Anpassungspflicht gemäß § 8 Abs 9 nicht erfüllt;

9.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs 1 oder 2 verwendet;

10.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 10 Abs 1 letzter Satz nicht nachkommt;

11.

Zuchttiere entgegen § 11 übereignet oder überlässt;

12.

den Verpflichtungen gemäß § 12 Abs 1 bis 3 in Bezug auf Belegschein oder Aufzeichnungen nicht nachkommt;

13.

Samen entgegen § 13 Abs 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs 2 verwendet;

14.

entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 2 oder § 16 Abs 3 Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen ausstellt;

15.

künstliche Besamungen durchführt, ohne dazu nach § 14 Abs 1 berechtigt zu sein;

16.

den Verpflichtungen gemäß § 14 Abs 3 bis 5 in Bezug auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen oder den Verpflichtungen gemäß § 14 Abs 6 in Bezug auf die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder die Bescheinigung für Samen aus Drittstaaten nicht nachkommt;

17.

Samen trotz Untersagung oder Verbot nach § 15 Abs 2 oder 8 abgibt oder verwendet;

18.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs 1 oder 2 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs 2 verwendet;

19.

die Übertragung eines Embryos durchführt, ohne dazu nach § 17 Abs 1 berechtigt zu sein;

20.

den Verpflichtungen gemäß § 17 Abs 3 bis 5 in Bezug auf den Embryoübertragungsschein, die Aufzeichnungen oder die Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Embryonen oder die Bescheinigung für Embryonen aus Drittstaaten nicht nachkommt;

21.

entgegen § 18 tätig wird.

22.

in der Erklärung nach § 18 Abs 4 wahrheitswidrige Angaben macht;

23.

den Pflichten gemäß § 26 Abs 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt;

24.

den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwider handelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl) mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahndenSbg.

(3) Auch der Versuch ist strafbar TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.07.2021
Strafbestimmungen

§ 32

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung nach § 3 zu sein oder ohne eine Anzeige nach § 7 Abs 1 erstattet zu haben;

2.

entgegen § 5 Abs 1 die Änderung von Sachverhalten oder Gegenständen der Anerkennung nicht mitteilt;

3.

eine Mitteilung gemäß § 7 Abs 5 unterlässt;

4.

entgegen § 8 Abs 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält;

5.

entgegen § 8 Abs 3 Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einträgt, vermerkt oder registriert oder Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt;

6.

die Berichtspflicht gemäß § 8 Abs 6 nicht erfüllt;

7.

der Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs 8 nicht nachkommt;

8.

die Anpassungspflicht gemäß § 8 Abs 9 nicht erfüllt;

9.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs 1 oder 2 verwendet;

10.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 10 Abs 1 letzter Satz nicht nachkommt;

11.

Zuchttiere entgegen § 11 übereignet oder überlässt;

12.

den Verpflichtungen gemäß § 12 Abs 1 bis 3 in Bezug auf Belegschein oder Aufzeichnungen nicht nachkommt;

13.

Samen entgegen § 13 Abs 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs 2 verwendet;

14.

entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 2 oder § 16 Abs 3 Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen ausstellt;

15.

künstliche Besamungen durchführt, ohne dazu nach § 14 Abs 1 berechtigt zu sein;

16.

den Verpflichtungen gemäß § 14 Abs 3 bis 5 in Bezug auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen oder den Verpflichtungen gemäß § 14 Abs 6 in Bezug auf die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder die Bescheinigung für Samen aus Drittstaaten nicht nachkommt;

17.

Samen trotz Untersagung oder Verbot nach § 15 Abs 2 oder 8 abgibt oder verwendet;

18.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs 1 oder 2 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs 2 verwendet;

19.

die Übertragung eines Embryos durchführt, ohne dazu nach § 17 Abs 1 berechtigt zu sein;

20.

den Verpflichtungen gemäß § 17 Abs 3 bis 5 in Bezug auf den Embryoübertragungsschein, die Aufzeichnungen oder die Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Embryonen oder die Bescheinigung für Embryonen aus Drittstaaten nicht nachkommt;

21.

entgegen § 18 tätig wird.

22.

in der Erklärung nach § 18 Abs 4 wahrheitswidrige Angaben macht;

23.

den Pflichten gemäß § 26 Abs 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt;

24.

den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwider handelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl) mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahndenSbg.

(3) Auch der Versuch ist strafbar TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

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