§ 34 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen

§ 34

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses GesetzesSbg. Ist die bisherige Anerkennung befristet erteilt worden und endet die Befristung vor Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate ab Inkrafttreten dieses GesetzesTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen ihrer Anerkennung gemäß Abs 1 bei der zuständigen Behörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt.

(3) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt auch dann als vorläufige Anerkennung weiter, wenn

1.

in jenem Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine gesetzliche Grundlage für eine Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich besteht;

2.

die Zuchtorganisation vor dem Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Anerkennung gemäß Abs 1 gegenüber der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg schriftlich erklärt, bei der nach ihrem Sitz zuständigen Behörde die Anerkennung als Zuchtorganisation für einen auch das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und

3.

der Antrag gemäß Z 2 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Grundlage gemäß Z 1 bei der dafür zuständigen Behörde gestellt wird.

(4) Eine vorläufige Anerkennung (Abs 2 und 3) erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung dürfen fremde anerkannte Zuchtorganisationen im Land Salzburg nur nach Maßgabe des § 7 tätig werden.

(5) Hat eine nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation mit Sitz im Land Salzburg bei der Behörde die Anerkennung gemäß Abs 2 beantragt, ist § 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Abs 1 Z 5 und Abs 5 Z 2 stehen einer Anerkennung für das Land Salzburg oder für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich in anderen Bundesländern nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

2.

Abs 4 Z 3 und 4 stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(6) Die Behörde hat innerhalb eines Jahres über vollständig eingebrachte Anträge gemäß Abs 2 zu entscheiden.

(7) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Die von diesen Einrichtungen nach den bisherigen Bestimmungen aufbewahrten Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde oder den mit der Vollziehung der veterinärrechtlichen Bestimmungen betrauten Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.

(8) Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen zur Durchführung von künstlichen Besamungen gelten als Berechtigungen im Sinn dieses Gesetzes.

(9) Bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung des Landes Salzburg mit anderen Bundesländern gemäß Art 15a Abs 2 B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) sind die §§ 4 Abs 6, 5 Abs 2 und 15 Abs 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gutachtens des Tierzuchtrates ein Gutachten einer sonstigen fachlich geeigneten Stelle einzuholen ist. Gleiches gilt im Fall einer Kündigung einer solchen Vereinbarung.

(10) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmen gelten die Abs 1, 2 und 6 sinngemäß.

(11) Nach den bisherigen Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister, ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder sonstige Dokumente (Belegscheine, Besamungsscheine, Equidenpässe etc) oder geführte Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

(12) Nach bisherigem Recht durchgeführte Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw Zuchtwertfeststellungen gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs 1.

(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragsteller oder Antragstellerinnen unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Übergangsbestimmungen

§ 34

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses GesetzesSbg. Ist die bisherige Anerkennung befristet erteilt worden und endet die Befristung vor Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate ab Inkrafttreten dieses GesetzesTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen ihrer Anerkennung gemäß Abs 1 bei der zuständigen Behörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt.

(3) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt auch dann als vorläufige Anerkennung weiter, wenn

1.

in jenem Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine gesetzliche Grundlage für eine Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich besteht;

2.

die Zuchtorganisation vor dem Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Anerkennung gemäß Abs 1 gegenüber der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg schriftlich erklärt, bei der nach ihrem Sitz zuständigen Behörde die Anerkennung als Zuchtorganisation für einen auch das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und

3.

der Antrag gemäß Z 2 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Grundlage gemäß Z 1 bei der dafür zuständigen Behörde gestellt wird.

(4) Eine vorläufige Anerkennung (Abs 2 und 3) erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung dürfen fremde anerkannte Zuchtorganisationen im Land Salzburg nur nach Maßgabe des § 7 tätig werden.

(5) Hat eine nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation mit Sitz im Land Salzburg bei der Behörde die Anerkennung gemäß Abs 2 beantragt, ist § 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Abs 1 Z 5 und Abs 5 Z 2 stehen einer Anerkennung für das Land Salzburg oder für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich in anderen Bundesländern nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

2.

Abs 4 Z 3 und 4 stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(6) Die Behörde hat innerhalb eines Jahres über vollständig eingebrachte Anträge gemäß Abs 2 zu entscheiden.

(7) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Die von diesen Einrichtungen nach den bisherigen Bestimmungen aufbewahrten Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde oder den mit der Vollziehung der veterinärrechtlichen Bestimmungen betrauten Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.

(8) Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen zur Durchführung von künstlichen Besamungen gelten als Berechtigungen im Sinn dieses Gesetzes.

(9) Bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung des Landes Salzburg mit anderen Bundesländern gemäß Art 15a Abs 2 B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) sind die §§ 4 Abs 6, 5 Abs 2 und 15 Abs 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gutachtens des Tierzuchtrates ein Gutachten einer sonstigen fachlich geeigneten Stelle einzuholen ist. Gleiches gilt im Fall einer Kündigung einer solchen Vereinbarung.

(10) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmen gelten die Abs 1, 2 und 6 sinngemäß.

(11) Nach den bisherigen Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister, ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder sonstige Dokumente (Belegscheine, Besamungsscheine, Equidenpässe etc) oder geführte Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

(12) Nach bisherigem Recht durchgeführte Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw Zuchtwertfeststellungen gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs 1.

(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragsteller oder Antragstellerinnen unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

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