§ 36 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 30 § 36 und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28Sbg. Dezember 2009 in KraftTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die §§ 18 Abs 2, 19, 20, 21 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 2, 25, 28 Abs 1 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Gesetztes LGBl Nr 81/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(4) Die §§ 15 Abs 5, 22 Abs 1 und 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 22 Abs 5 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) Die §§ 2, 18 Abs 2, (§) 19, 20, 21 und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(7) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 35 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.07.2021
(1) Die §§ 30 § 36 und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28Sbg. Dezember 2009 in KraftTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die §§ 18 Abs 2, 19, 20, 21 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 2, 25, 28 Abs 1 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Gesetztes LGBl Nr 81/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(4) Die §§ 15 Abs 5, 22 Abs 1 und 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 22 Abs 5 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) Die §§ 2, 18 Abs 2, (§) 19, 20, 21 und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(7) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 35 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

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