§ 1 Sbg. SHG § 1

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).

(2) Die Sozialhilfe umfaßtumfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen LebenslagenLebensbedarfs und die sozialen Dienste.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.08.2010

(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).

(2) Die Sozialhilfe umfaßtumfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen LebenslagenLebensbedarfs und die sozialen Dienste.

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