§ 5 Sbg. SHG § 5

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch; auf die Leistung der Hilfe in besonderen Lebenslagen und auf soziale Dienste besteht kein solcher Anspruch. Sozialhilfe ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste Weise erreichen läßt.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.12.1983 bis 31.08.2010

Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch; auf die Leistung der Hilfe in besonderen Lebenslagen und auf soziale Dienste besteht kein solcher Anspruch. Sozialhilfe ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste Weise erreichen läßt.

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