§ 27 Sbg. SHG § 27

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Die für die Unterbringung inEntfallen auf Grund von Gebietskörperschaften betriebenen Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen zu leistenden Pflegeentgelte sind kostendeckend festzusetzen.LGBl Nr 10/2002)

(2) Hinsichtlich der auf Kosten der Sozialhilfe in der Einrichtung Untergebrachten gilt die Vorschrift des Abs. 1 auch dann als erfüllt, wenn anstelle des festgesetzten höheren Pflegeentgeltes ein solches in der sich aus § 17 Abs. 4 ergebenden Höhe eingehoben wird.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.12.1983 bis 31.12.2001

(1) Die für die Unterbringung inEntfallen auf Grund von Gebietskörperschaften betriebenen Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen zu leistenden Pflegeentgelte sind kostendeckend festzusetzen.LGBl Nr 10/2002)

(2) Hinsichtlich der auf Kosten der Sozialhilfe in der Einrichtung Untergebrachten gilt die Vorschrift des Abs. 1 auch dann als erfüllt, wenn anstelle des festgesetzten höheren Pflegeentgeltes ein solches in der sich aus § 17 Abs. 4 ergebenden Höhe eingehoben wird.

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