§ 28 Sbg. SHG § 28

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Rechtsträger zur Besorgung bzw. Sicherstellung der Aufgaben der Sozialhilfe ist das Land als Sozialhilfeträger. Rechtsträger der Sozialhilfe für die Unterbringung in eigenen Altenheimen, PflegeheimenSenioren- und PflegestationenSeniorenpflegeheimen sind die Stadt Salzburg, die übrigen Gemeinden und für den gegenständlichen Zweck gegründete Gemeindeverbände.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2001

Rechtsträger zur Besorgung bzw. Sicherstellung der Aufgaben der Sozialhilfe ist das Land als Sozialhilfeträger. Rechtsträger der Sozialhilfe für die Unterbringung in eigenen Altenheimen, PflegeheimenSenioren- und PflegestationenSeniorenpflegeheimen sind die Stadt Salzburg, die übrigen Gemeinden und für den gegenständlichen Zweck gegründete Gemeindeverbände.

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