§ 31 Sbg. SHG § 31

Salzburger Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Gewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie von Leistungen der sozialen Dienste obliegt der Landesregierung, die zur Besorgung dieser AufgabenAufgabe die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen oder beauftragen kann.

(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherstellung von Pflegeheimen oder Pflegestationen in anderen Einrichtungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 17) kann das Land sowohl eigene Heime errichten und betreiben als auch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern derartiger Heime abschließen.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.04.1995 bis 31.08.2010

(1) Die Gewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie von Leistungen der sozialen Dienste obliegt der Landesregierung, die zur Besorgung dieser AufgabenAufgabe die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen oder beauftragen kann.

(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherstellung von Pflegeheimen oder Pflegestationen in anderen Einrichtungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 17) kann das Land sowohl eigene Heime errichten und betreiben als auch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern derartiger Heime abschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten