§ 41 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2027

Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. FeberFebruar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen EinnahmenEinzahlungen und AusgabenAuszahlungen zu ermitteln. § 40 Abs. 10 letzter Satz findet Anwendung. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. FeberFebruar des darauffolgenden Jahres mit der ersten VorschußrateVorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet § 40 Abs 10 vorletzter und letzter Satz Anwendung.Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. FeberFebruar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen EinnahmenEinzahlungen und AusgabenAuszahlungen zu ermitteln. Paragraph 40, Absatz 10, letzter Satz findet Anwendung. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. FeberFebruar des darauffolgenden Jahres mit der ersten VorschußrateVorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet Paragraph 40, Absatz 10, vorletzter und letzter Satz Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2024

Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. FeberFebruar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen EinnahmenEinzahlungen und AusgabenAuszahlungen zu ermitteln. § 40 Abs. 10 letzter Satz findet Anwendung. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. FeberFebruar des darauffolgenden Jahres mit der ersten VorschußrateVorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet § 40 Abs 10 vorletzter und letzter Satz Anwendung.Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. FeberFebruar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen EinnahmenEinzahlungen und AusgabenAuszahlungen zu ermitteln. Paragraph 40, Absatz 10, letzter Satz findet Anwendung. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. FeberFebruar des darauffolgenden Jahres mit der ersten VorschußrateVorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet Paragraph 40, Absatz 10, vorletzter und letzter Satz Anwendung.

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