§ 42 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger und seinen Erben (§ 43), und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), und bestimmten Geschenknehmern (§ 44a) zu ersetzen.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.03.2002 bis 17.07.2020

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger und seinen Erben (§ 43), und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), und bestimmten Geschenknehmern (§ 44a) zu ersetzen.

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