§ 47 Sbg. SHG § 47

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010) Mußte einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, daß der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.!

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Eine Anzeige im Sinne des Abs. 2 kann an jede Bezirksverwaltungsbehörde des Landes gerichtet werden. Diese hat die Anzeige, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, an die nach § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(5) Über den Ersatz der Kosten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, an welche die Anzeige nach Abs. 4 gerichtet oder weitergeleitet wurde.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.08.2010

(1entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010) Mußte einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, daß der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.!

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Eine Anzeige im Sinne des Abs. 2 kann an jede Bezirksverwaltungsbehörde des Landes gerichtet werden. Diese hat die Anzeige, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, an die nach § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(5) Über den Ersatz der Kosten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, an welche die Anzeige nach Abs. 4 gerichtet oder weitergeleitet wurde.

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