§ 50 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund derer Art und Umfang der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch in der Form erfolgen, daß die laufenden Sozialhilfeleistungen um mindestens 20 vH des Richtsatzes vermindert werden. Die Rückerstattung kann auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.

(4) Über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu belehren.

(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 o. dgl.odgl Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € oder Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.07.2020

(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund derer Art und Umfang der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch in der Form erfolgen, daß die laufenden Sozialhilfeleistungen um mindestens 20 vH des Richtsatzes vermindert werden. Die Rückerstattung kann auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.

(4) Über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu belehren.

(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 o. dgl.odgl Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € oder Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.

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