§ 4 Sbg. NPG

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Alpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs oder Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rhododendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern.

2.

Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

a)

bedroht sind, ausgenommen jene, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen dieses Gebiets erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind;

b)

potentiell bedroht sind, dh, deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern;

c)

selten sind, dh, deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor; oder

d)

endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern.

3.

Begleitgehölz: ein Bewuchs aus Holzpflanzen entlang der Ufer oberirdischer stehender oder fließender Gewässer, der einen ökologischen Zusammenhang mit dem begleitenden Gewässer aufweist. Als Begleitgehölz gilt ein höchstens zehn Meter breiter Streifen dieses Bewuchses.

4.

Bruchwald: eine Gehölzvegetation auf organischen Nassböden in der Verlandungszone von Mooren oder Gewässern.

5.

Eingriffe in ein geschütztes Gebiet: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder geschützte Objekt im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder geschützten Objektes ihren Ausgang nehmen.

6.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn der Z 4 günstig ist.

7.

Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

8.

Feuchtwiese (Dauer- oder Wechselfeuchtwiese): eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen bewachsen ist, dh in der mindestens ein Pflanzenverband der Gruppen Röhrichte und Großseggenrieder, Kleinseggenrieder oder Pfeifengraswiesen vorkommt.

9.

FFH-Richtlinie: Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EWG.

10.

Galeriewald: ein saumartiger Uferwald an fließenden Gewässern, Seen und Sümpfen.

11.

Gewässer: ein vom Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.

11a.

Instandsetzung: Arbeiten, die dazu dienen, schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen einer rechtmäßig bestehenden Anlage entsprechenden Zustand zu versetzen.

12.

Magerstandorte: nährstoffarme oder durch einseitigen Nährstoffmangel gekennzeichnete Lebensräume mit einer für sie typischen Vegetation, die überwiegend den Grasflurenklassen Kalk-Magerrasen oder Sand-Felsgrasfluren und Felsgrusfluren oder dem Verband Borstgrasrasen tiefer Lagen zuzurechnen sind.

13.

Moore: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssten.

14.

Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Ein Eingriff in den Naturhaushalt liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;

b)

den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder

c)

eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit a oder von Lebensräumen nach lit b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.

15.

Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.

16.

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Lebensraumtypen sind im Anhang I der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.

17.

Quellfluren: Bereiche, die von dem zu Tage tretenden Wasser geprägt sind und eine dafür typische Vegetation aufweisen.

18.

Sumpf: ein Gelände, das häufig, bzw periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von feuchtigkeits- bis nässeliebenden Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. Diese Pflanzengemeinschaften sind im Offenland den Klassen der „Röhrichte und Großseggenrieder“, „Kleinseggensümpfe und -moore (Kleinseggenrieder)“, „Europäischen Zwergbinsen-Gesellschaften“ oder der Ordnung der „Nassen Wiesen und Hochstaudenfluren“, im Wald den Verbänden „Bruchwälder“ oder „Aschweidengebüsche“ oder Nadelwald-Gesellschaften auf nassen Böden (Seegras-Fichten-(Tannen-)wald, Schachtelhalm-Fichten-(Tannen-)wald, Basenarmer Sumpf-Fichtenwald) zuzuordnen.

19.

Trockenstandorte: Grundflächen, auf welchen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die überwiegend den Grasflurenklassen Sand- und FelsgrasflurenFelsgrusfluren, Trespen- und Steppenrasen oder alpine Kalkrasen oder dem Vegetationsverband Schneeheide-Kiefernwälder zuzurechnen ist.

20.

Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2019

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Alpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs oder Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rhododendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern.

2.

Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

a)

bedroht sind, ausgenommen jene, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen dieses Gebiets erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind;

b)

potentiell bedroht sind, dh, deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern;

c)

selten sind, dh, deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor; oder

d)

endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern.

3.

Begleitgehölz: ein Bewuchs aus Holzpflanzen entlang der Ufer oberirdischer stehender oder fließender Gewässer, der einen ökologischen Zusammenhang mit dem begleitenden Gewässer aufweist. Als Begleitgehölz gilt ein höchstens zehn Meter breiter Streifen dieses Bewuchses.

4.

Bruchwald: eine Gehölzvegetation auf organischen Nassböden in der Verlandungszone von Mooren oder Gewässern.

5.

Eingriffe in ein geschütztes Gebiet: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder geschützte Objekt im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder geschützten Objektes ihren Ausgang nehmen.

6.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn der Z 4 günstig ist.

7.

Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

8.

Feuchtwiese (Dauer- oder Wechselfeuchtwiese): eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen bewachsen ist, dh in der mindestens ein Pflanzenverband der Gruppen Röhrichte und Großseggenrieder, Kleinseggenrieder oder Pfeifengraswiesen vorkommt.

9.

FFH-Richtlinie: Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EWG.

10.

Galeriewald: ein saumartiger Uferwald an fließenden Gewässern, Seen und Sümpfen.

11.

Gewässer: ein vom Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.

11a.

Instandsetzung: Arbeiten, die dazu dienen, schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen einer rechtmäßig bestehenden Anlage entsprechenden Zustand zu versetzen.

12.

Magerstandorte: nährstoffarme oder durch einseitigen Nährstoffmangel gekennzeichnete Lebensräume mit einer für sie typischen Vegetation, die überwiegend den Grasflurenklassen Kalk-Magerrasen oder Sand-Felsgrasfluren und Felsgrusfluren oder dem Verband Borstgrasrasen tiefer Lagen zuzurechnen sind.

13.

Moore: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssten.

14.

Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Ein Eingriff in den Naturhaushalt liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;

b)

den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder

c)

eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit a oder von Lebensräumen nach lit b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.

15.

Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.

16.

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Lebensraumtypen sind im Anhang I der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.

17.

Quellfluren: Bereiche, die von dem zu Tage tretenden Wasser geprägt sind und eine dafür typische Vegetation aufweisen.

18.

Sumpf: ein Gelände, das häufig, bzw periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von feuchtigkeits- bis nässeliebenden Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. Diese Pflanzengemeinschaften sind im Offenland den Klassen der „Röhrichte und Großseggenrieder“, „Kleinseggensümpfe und -moore (Kleinseggenrieder)“, „Europäischen Zwergbinsen-Gesellschaften“ oder der Ordnung der „Nassen Wiesen und Hochstaudenfluren“, im Wald den Verbänden „Bruchwälder“ oder „Aschweidengebüsche“ oder Nadelwald-Gesellschaften auf nassen Böden (Seegras-Fichten-(Tannen-)wald, Schachtelhalm-Fichten-(Tannen-)wald, Basenarmer Sumpf-Fichtenwald) zuzuordnen.

19.

Trockenstandorte: Grundflächen, auf welchen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die überwiegend den Grasflurenklassen Sand- und FelsgrasflurenFelsgrusfluren, Trespen- und Steppenrasen oder alpine Kalkrasen oder dem Vegetationsverband Schneeheide-Kiefernwälder zuzurechnen ist.

20.

Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung).

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