§ 7 Sbg. NPG

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Außenzonen umfassen weitgehend die im Nationalpark gelegene Kulturlandschaft, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse liegen.

(2) In den Außenzonen sind folgende Maßnahmen, soweit sich aus Abs 3 und 4 nicht anderes ergibt, nur mit einer Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig:

1.

die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (§ 1 des Baupolizeigesetzes 1997);

2.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von sonstigen Anlagen wie zB:

a)

nicht unter Z 1 fallende Hütten, Einfriedungen und Mauern, ausgenommen solche für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;

b)

Freileitungen für die örtliche Versorgung;

c)

Materialseilbahnen mit oder ohne Werksverkehr, ausgenommen die nur kurzfristige Aufstellung;

3.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Parkflächen, Abbauflächen und Bergbauhalden sowie sonstige größere Bodenverletzungen, bei letzteren ausgenommen solche im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen und sonstigen holzwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung;

4.

der Abbau von Mineralien und Versteinerungen, ausgenommen der Abbau außerhalb bewirtschafteter Almflächen sowie außerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige unter Verwendung von höchstens Handhämmern und -meißeln;

5.

jede auffällige Veränderung

a)

von natürlichen oder künstlichen Gewässer einschließlich deren Uferbereiche wie zB Uferverbauungen, Bettverlegungen oder -vertiefungen, Wasserbauten udgl, sowie von Mooren, sonstigen Feuchtgebieten, Sümpfen, Quellfluren, Bruch- und Galeriewäldern und sonstigen Begleitgehölzen an fließenden und stehenden Gewässern;

b)

von Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;

c)

des alpinen Ödlands einschließlich der Gletscher und deren Umfeld;

6.

die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient;

7.

das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen für Zubringerdienste durch befugte Unternehmen;

8.

das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager;

9.

das Bereitstellen von Zeltplätzen und die Anlage gesicherter Feuerstellen.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:

1.

Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen, wenn es sich nicht um die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, handelt. Die Verwendung von Luftfahrzeugen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist nur in jenen Fällen von der Bewilligungspflicht ausgenommen, in denen die bestehenden Verkehrswege zu einem als Hauptwohnsitz genutzten Gebäude auf Grund von drohenden Naturgefahren (wie etwa Lawinengefahr, Steinschlag) vorübergehend nicht benutzbar sind;

2.

die Errichtung und Änderung von Jagdreviereinrichtungen (§ 2 Abs 2 Z 10 des Baupolizeigesetzes 1997) mit Ausnahme von Jagdhütten.

(4) Folgende Maßnahmen sind in den Außenzonen untersagt:

1.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, die über die Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten hinausgeht, und von Anlagen der überörtlichen Energieversorgung;

2.

die Errichtung von anderen Seilbahnen als Materialseilbahnen;

3.

die Anlage von Schipisten sowie die Errichtung von Sportanlagen und technischen Freizeiteinrichtungen;

4.

die Errichtung oder Widmung von Straßen und Wegen für den öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen;

5.

das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie das Verlassen derselben mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Fahrten

a)

im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Jagd- und Fischereiwirtschaft sowie der Holzwirtschaft,

b)

zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben,

c)

zur Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen,

d)

im Rahmen der behördlich genehmigten Errichtung und Änderungen von Anlagen und

e)

durch Organe der Vermessungsbehörden und der Vermessungsbefugten gemäß den §§ 4 Abs 1 und 43 Abs 1 des Vermessungsgesetzes;

6.

das Campieren, ausgenommen das Zelten auf bewilligten Zeltplätzen, das alpine Biwakieren und das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager;

7.

das Abbrennen von Lager- oder Grillfeuern, ausgenommen auf bewilligten Feuerstellen (Abs 2 Z 9);

8.

die Gewinnung und Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf udgl, ausgenommen die Entnahme von Schotter und Gesteinen für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Bedarf sowie für die Anlage und Erhaltung von Wanderwegen;

9.

jede ungerechtfertigte Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann;

10.

die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;

11.

die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe zu sportlichen oder touristischen Zwecken;

12.

das Durchführen von Abflügen und Landungen mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Motorantrieb ausgerüstet sind, oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten zu sportlichen oder touristischen Zwecken;

13.

das Ablagern und Wegwerfen von Abfällen, ausgenommen das vorübergehende Lagern von Abfällen im Nahbereich von Schutzhütten udgl, wenn dies in einer Art geschieht, die die Umwelt nicht verunreinigt und das Landschaftsbild nicht stört;

14.

die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen (Anlagen zur Anbringung wechselnder Ankündigungen zu Reklamezwecken) sowie jede Verunstaltung durch private Verbotsschilder udgl;

15.

das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen von Jagd-, Hüte-, Such- und Lawinenhunden im Rahmen eines Einsatzes;

16.

das chemische Schwenden sowie das Ausbringen von Klärschlamm.

Maßnahmen, auf die § 6 Abs 3 Z 1, 2 und 7 anzuwenden ist, können jedoch unter den dort angeführten Voraussetzungen bewilligt werden.

Stand vor dem 16.11.2022

In Kraft vom 01.02.2015 bis 16.11.2022
(1) Die Außenzonen umfassen weitgehend die im Nationalpark gelegene Kulturlandschaft, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse liegen.

(2) In den Außenzonen sind folgende Maßnahmen, soweit sich aus Abs 3 und 4 nicht anderes ergibt, nur mit einer Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig:

1.

die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (§ 1 des Baupolizeigesetzes 1997);

2.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von sonstigen Anlagen wie zB:

a)

nicht unter Z 1 fallende Hütten, Einfriedungen und Mauern, ausgenommen solche für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;

b)

Freileitungen für die örtliche Versorgung;

c)

Materialseilbahnen mit oder ohne Werksverkehr, ausgenommen die nur kurzfristige Aufstellung;

3.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Parkflächen, Abbauflächen und Bergbauhalden sowie sonstige größere Bodenverletzungen, bei letzteren ausgenommen solche im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen und sonstigen holzwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung;

4.

der Abbau von Mineralien und Versteinerungen, ausgenommen der Abbau außerhalb bewirtschafteter Almflächen sowie außerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige unter Verwendung von höchstens Handhämmern und -meißeln;

5.

jede auffällige Veränderung

a)

von natürlichen oder künstlichen Gewässer einschließlich deren Uferbereiche wie zB Uferverbauungen, Bettverlegungen oder -vertiefungen, Wasserbauten udgl, sowie von Mooren, sonstigen Feuchtgebieten, Sümpfen, Quellfluren, Bruch- und Galeriewäldern und sonstigen Begleitgehölzen an fließenden und stehenden Gewässern;

b)

von Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;

c)

des alpinen Ödlands einschließlich der Gletscher und deren Umfeld;

6.

die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient;

7.

das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen für Zubringerdienste durch befugte Unternehmen;

8.

das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager;

9.

das Bereitstellen von Zeltplätzen und die Anlage gesicherter Feuerstellen.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:

1.

Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen, wenn es sich nicht um die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, handelt. Die Verwendung von Luftfahrzeugen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist nur in jenen Fällen von der Bewilligungspflicht ausgenommen, in denen die bestehenden Verkehrswege zu einem als Hauptwohnsitz genutzten Gebäude auf Grund von drohenden Naturgefahren (wie etwa Lawinengefahr, Steinschlag) vorübergehend nicht benutzbar sind;

2.

die Errichtung und Änderung von Jagdreviereinrichtungen (§ 2 Abs 2 Z 10 des Baupolizeigesetzes 1997) mit Ausnahme von Jagdhütten.

(4) Folgende Maßnahmen sind in den Außenzonen untersagt:

1.

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, die über die Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten hinausgeht, und von Anlagen der überörtlichen Energieversorgung;

2.

die Errichtung von anderen Seilbahnen als Materialseilbahnen;

3.

die Anlage von Schipisten sowie die Errichtung von Sportanlagen und technischen Freizeiteinrichtungen;

4.

die Errichtung oder Widmung von Straßen und Wegen für den öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen;

5.

das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie das Verlassen derselben mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Fahrten

a)

im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Jagd- und Fischereiwirtschaft sowie der Holzwirtschaft,

b)

zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben,

c)

zur Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen,

d)

im Rahmen der behördlich genehmigten Errichtung und Änderungen von Anlagen und

e)

durch Organe der Vermessungsbehörden und der Vermessungsbefugten gemäß den §§ 4 Abs 1 und 43 Abs 1 des Vermessungsgesetzes;

6.

das Campieren, ausgenommen das Zelten auf bewilligten Zeltplätzen, das alpine Biwakieren und das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager;

7.

das Abbrennen von Lager- oder Grillfeuern, ausgenommen auf bewilligten Feuerstellen (Abs 2 Z 9);

8.

die Gewinnung und Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf udgl, ausgenommen die Entnahme von Schotter und Gesteinen für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Bedarf sowie für die Anlage und Erhaltung von Wanderwegen;

9.

jede ungerechtfertigte Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann;

10.

die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;

11.

die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe zu sportlichen oder touristischen Zwecken;

12.

das Durchführen von Abflügen und Landungen mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Motorantrieb ausgerüstet sind, oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten zu sportlichen oder touristischen Zwecken;

13.

das Ablagern und Wegwerfen von Abfällen, ausgenommen das vorübergehende Lagern von Abfällen im Nahbereich von Schutzhütten udgl, wenn dies in einer Art geschieht, die die Umwelt nicht verunreinigt und das Landschaftsbild nicht stört;

14.

die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen (Anlagen zur Anbringung wechselnder Ankündigungen zu Reklamezwecken) sowie jede Verunstaltung durch private Verbotsschilder udgl;

15.

das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen von Jagd-, Hüte-, Such- und Lawinenhunden im Rahmen eines Einsatzes;

16.

das chemische Schwenden sowie das Ausbringen von Klärschlamm.

Maßnahmen, auf die § 6 Abs 3 Z 1, 2 und 7 anzuwenden ist, können jedoch unter den dort angeführten Voraussetzungen bewilligt werden.

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