§ 14 Sbg. NPG

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2022 bis 31.12.9999

(1) Bewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn

1.

die geplante Maßnahme dem Schutzziel (§ 2 Z 1) nicht widerspricht;

2.

durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 zu erwarten ist (Verträglichkeitsprüfung) und

3.

der angestrebte Zweck nicht auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann, die keine oder jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung der Zielsetzung gemäß § 2 Z 1 und 2 mit sich bringt.

(2) Bewilligungen können auch entsprechendDie durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ist durch möglichst der ZielsetzungArt und dem Gewicht des Nationalparks unter Auflagen, BedingungenEingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nichtPflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

(3) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen RechteErsatzlebensräume und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

(4) In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen sicherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellensonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die mitErsatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben, wobei der Zusammenhang des europäischen ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Nationalparkbehörde eingehalten werden;

2.

die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;

3.

die Mitteilung an die Nationalparkbehörde, wenn einer Beanstandung nicht fristgerecht entsprochen wird;

4.

die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen.

(5) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen fürNetzes ‚Natura 2000‘ sicherzustellen ist. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 9 bzw gemäß den aufsind der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegtEuropäischen Kommission mitzuteilen.

(6) Die Parteien sind in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs 1 von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Kommissionsgebühren sind nur in den Fällen des § 76 Abs 2 AVG einzuheben.

  1. (2) Bewilligungen können auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

Stand vor dem 16.11.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 16.11.2022

(1) Bewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn

1.

die geplante Maßnahme dem Schutzziel (§ 2 Z 1) nicht widerspricht;

2.

durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 zu erwarten ist (Verträglichkeitsprüfung) und

3.

der angestrebte Zweck nicht auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann, die keine oder jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung der Zielsetzung gemäß § 2 Z 1 und 2 mit sich bringt.

(2) Bewilligungen können auch entsprechendDie durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ist durch möglichst der ZielsetzungArt und dem Gewicht des Nationalparks unter Auflagen, BedingungenEingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nichtPflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

(3) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen RechteErsatzlebensräume und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

(4) In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen sicherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellensonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die mitErsatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben, wobei der Zusammenhang des europäischen ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Nationalparkbehörde eingehalten werden;

2.

die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;

3.

die Mitteilung an die Nationalparkbehörde, wenn einer Beanstandung nicht fristgerecht entsprochen wird;

4.

die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen.

(5) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen fürNetzes ‚Natura 2000‘ sicherzustellen ist. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 9 bzw gemäß den aufsind der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegtEuropäischen Kommission mitzuteilen.

(6) Die Parteien sind in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs 1 von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Kommissionsgebühren sind nur in den Fällen des § 76 Abs 2 AVG einzuheben.

  1. (2) Bewilligungen können auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

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