§ 41 Sbg. NPG

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, jederzeit in die Unterlagen der Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.

(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 3130. MärzApril des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 3130. OktoberNovember einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen sind die Beratungsergebnisse des Fondsbeirates anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2019

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, jederzeit in die Unterlagen der Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.

(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 3130. MärzApril des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 3130. OktoberNovember einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen sind die Beratungsergebnisse des Fondsbeirates anzuschließen.

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