§ 9 S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter bilden die Vollversammlung. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung (§ 18),

2.

die Erstellung des Tätigkeitsberichts (§ 21),

3.

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung zu Richterinnen und Richtern und

4.

die Wahl der weiteren Mitglieder des Personalausschusses (§ 10) sowie der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11).

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Richterinnen und Richter ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und die Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.

(5) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse(Anm: durch LGBl Nr 42/2021 (§ 32 Z 9) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer in den Angelegenheiten des Abs 2 Z 4 ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgenKraft getreten). In diesem Fall gelten die Abs 3 und 4 mit der Maßgabe, dass

1.

alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgegebenen Form (zB per E-Mail an eine von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Adresse) bis zu einem von dieser bzw diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat;

2.

die Abstimmung abzubrechen und der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung zu setzen ist, wenn dies bis zu dem gemäß Z 1 bestimmten Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung verlangt;

3.

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung und alle im Zuge der Beratung gestellten Anträge, Gegen- und Abänderungsanträge vollständig vorliegen;

4.

im Protokoll die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 18.05.2021 bis 31.12.2021

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter bilden die Vollversammlung. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung (§ 18),

2.

die Erstellung des Tätigkeitsberichts (§ 21),

3.

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung zu Richterinnen und Richtern und

4.

die Wahl der weiteren Mitglieder des Personalausschusses (§ 10) sowie der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11).

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Richterinnen und Richter ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und die Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.

(5) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse(Anm: durch LGBl Nr 42/2021 (§ 32 Z 9) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer in den Angelegenheiten des Abs 2 Z 4 ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgenKraft getreten). In diesem Fall gelten die Abs 3 und 4 mit der Maßgabe, dass

1.

alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgegebenen Form (zB per E-Mail an eine von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Adresse) bis zu einem von dieser bzw diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat;

2.

die Abstimmung abzubrechen und der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung zu setzen ist, wenn dies bis zu dem gemäß Z 1 bestimmten Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung verlangt;

3.

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung und alle im Zuge der Beratung gestellten Anträge, Gegen- und Abänderungsanträge vollständig vorliegen;

4.

im Protokoll die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.

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