§ 16 S-LVwGG § 16

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlich festgelegtengesetzlichen Frist ab der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2014

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlich festgelegtengesetzlichen Frist ab der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

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