§ 6 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Über die beim Landesfischereiverband eingehenden Anträge zum Fischereibuch ist ein Register zu führen§ 6 Sbg. In das Register sind die eingebrachten Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens mit einer fortlaufenden Zahl für das jeweilige Jahr einzutragenFischV seit 24.11.2020 weggefallen. Diese Zahl ist weiterhin die Geschäftszahl, unter der der Antrag beim Landesfischereiverband behandelt wird.

(2) Anträge, die am selben Tag beim Landesfischereiverband eingehen und sich auf dieselbe Fischereibucheinlage beziehen, gelten als gleichzeitig eingelangt.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 01.03.2013 bis 24.11.2020
(1) Über die beim Landesfischereiverband eingehenden Anträge zum Fischereibuch ist ein Register zu führen§ 6 Sbg. In das Register sind die eingebrachten Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens mit einer fortlaufenden Zahl für das jeweilige Jahr einzutragenFischV seit 24.11.2020 weggefallen. Diese Zahl ist weiterhin die Geschäftszahl, unter der der Antrag beim Landesfischereiverband behandelt wird.

(2) Anträge, die am selben Tag beim Landesfischereiverband eingehen und sich auf dieselbe Fischereibucheinlage beziehen, gelten als gleichzeitig eingelangt.

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