§ 7 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
Im Verfahren zur Eintragung von Fischereirechten und zur Änderung des Fischereibuchstandes haben neben dem Antragsteller Parteistellung:

1.

natürliche oder juristische Personen, die am Verfahren ein rechtliches Interesse haben;

2.

bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung eines Fischereirechtes zusätzlich der bisherige Fischereiberechtigte;

3.

bei einer Neueintragung eines Fischereirechtes zusätzlich der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin des Gewässergrundstückes, auf das sich das Fischereirecht erstreckt, sowie der Oberlieger oder die Oberliegerin (Besitzer oder Besitzerin des oberhalb gelegenen Fischereirechtes);

4.

in Fällen des § 10 Abs 2 die Personen gemäß Z 1 und 3 sowie der Unterlieger oder die Unterliegerin (Besitzer oder Besitzerin des unterhalb gelegenen Fischereirechtes).

§ 7 Sbg. FischV seit 24.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 01.03.2013 bis 24.11.2020
Im Verfahren zur Eintragung von Fischereirechten und zur Änderung des Fischereibuchstandes haben neben dem Antragsteller Parteistellung:

1.

natürliche oder juristische Personen, die am Verfahren ein rechtliches Interesse haben;

2.

bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung eines Fischereirechtes zusätzlich der bisherige Fischereiberechtigte;

3.

bei einer Neueintragung eines Fischereirechtes zusätzlich der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin des Gewässergrundstückes, auf das sich das Fischereirecht erstreckt, sowie der Oberlieger oder die Oberliegerin (Besitzer oder Besitzerin des oberhalb gelegenen Fischereirechtes);

4.

in Fällen des § 10 Abs 2 die Personen gemäß Z 1 und 3 sowie der Unterlieger oder die Unterliegerin (Besitzer oder Besitzerin des unterhalb gelegenen Fischereirechtes).

§ 7 Sbg. FischV seit 24.11.2020 weggefallen.

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