§ 8 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Neueintragung eines Fischereirechtes hat Folgendes zu enthalten:

1.

die personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Anschrift) des Antragstellers oder der Antragstellerin;

2.

die Bezeichnung der Gewässergrundstücke, auf welche sich das Fischereirecht bezieht;

3.

die personenbezogenen Daten des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin der Gewässergrundstücke;

4.

der Oberlieger oder die Oberliegerin, aus dessen bzw deren Fischwasser das neue Fischereirecht gespeist wird;

5.

die Nummer der Jahresfischerkarte des Antragstellers oder der Antragstellerin oder des bestellten Bewirtschafters oder der bestellten Bewirtschafterin.

(2) Dem Antrag auf Neueintragung sind folgende Dokumente beizulegen:

1.

ein maßstabgetreuer Lageplan, dem die Lage des neuen Fischereirechtes entnommen werden kann;

2.

der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid;

3.

der fischereirechtliche Bewilligungsbescheid;

4.

eine Kopie der Jahresfischerkarte (Abs 1 Z 5);

5.

gegebenenfalls die Zustimmungserklärung der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen.

(3) Wird dem Landesfischereiverband keine Einwilligung der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen vorgelegt, sind diese Personen von der Einbringung des Antrags in Kenntnis zu setzen und einzuladen, zum Antrag längstens binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, anderenfalls von ihrer Einwilligung zur Eintragung ausgegangen wird§ 8 Sbg. Die im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen, die einer beantragten Eintragung ausdrücklich eingewilligt haben, haben keine Parteistellung im weiteren VerfahrenFischV seit 24.11.2020 weggefallen.

(4) Werden seitens der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist das Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen. Das Verfahren ist erst dann wieder fortzusetzen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt, der bzw dem entnommen werden kann, wer in welchem Umfang Anspruch auf das Fischereirecht hat.

(5) Werden keine Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist die Eintragung durchzuführen. Darüber, welche Eintragung im Fischereibuch vorgenommen wird, ist mit Bescheid zu entscheiden.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 18.04.2019 bis 24.11.2020
(1) Der Antrag auf Neueintragung eines Fischereirechtes hat Folgendes zu enthalten:

1.

die personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Anschrift) des Antragstellers oder der Antragstellerin;

2.

die Bezeichnung der Gewässergrundstücke, auf welche sich das Fischereirecht bezieht;

3.

die personenbezogenen Daten des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin der Gewässergrundstücke;

4.

der Oberlieger oder die Oberliegerin, aus dessen bzw deren Fischwasser das neue Fischereirecht gespeist wird;

5.

die Nummer der Jahresfischerkarte des Antragstellers oder der Antragstellerin oder des bestellten Bewirtschafters oder der bestellten Bewirtschafterin.

(2) Dem Antrag auf Neueintragung sind folgende Dokumente beizulegen:

1.

ein maßstabgetreuer Lageplan, dem die Lage des neuen Fischereirechtes entnommen werden kann;

2.

der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid;

3.

der fischereirechtliche Bewilligungsbescheid;

4.

eine Kopie der Jahresfischerkarte (Abs 1 Z 5);

5.

gegebenenfalls die Zustimmungserklärung der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen.

(3) Wird dem Landesfischereiverband keine Einwilligung der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen vorgelegt, sind diese Personen von der Einbringung des Antrags in Kenntnis zu setzen und einzuladen, zum Antrag längstens binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, anderenfalls von ihrer Einwilligung zur Eintragung ausgegangen wird§ 8 Sbg. Die im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen, die einer beantragten Eintragung ausdrücklich eingewilligt haben, haben keine Parteistellung im weiteren VerfahrenFischV seit 24.11.2020 weggefallen.

(4) Werden seitens der im Abs 1 Z 3 und 4 genannten Personen Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist das Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen. Das Verfahren ist erst dann wieder fortzusetzen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt, der bzw dem entnommen werden kann, wer in welchem Umfang Anspruch auf das Fischereirecht hat.

(5) Werden keine Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist die Eintragung durchzuführen. Darüber, welche Eintragung im Fischereibuch vorgenommen wird, ist mit Bescheid zu entscheiden.

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