§ 10 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Liegen dem Landesfischereiverband widerstreitende Anträge vor, so sind – ungeachtet ihres Einlangens – alle Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen, bis infolge Zurückziehung keine widerstreitenden Anträge mehr vorliegen oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt, dem entnommen werden kann, welcher der widerstreitenden Anträge berechtigt ist.

(2) Abs 1 gilt auch, wenn in einem Antrag die Grenze abweichend vom Fischereibuchstand angegeben ist§ 10 Sbg. Die betroffenen Unter- und Oberlieger oder -liegerinnen sind in das Verfahren miteinzubeziehenFischV seit 24.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 01.03.2013 bis 24.11.2020
(1) Liegen dem Landesfischereiverband widerstreitende Anträge vor, so sind – ungeachtet ihres Einlangens – alle Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen, bis infolge Zurückziehung keine widerstreitenden Anträge mehr vorliegen oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt, dem entnommen werden kann, welcher der widerstreitenden Anträge berechtigt ist.

(2) Abs 1 gilt auch, wenn in einem Antrag die Grenze abweichend vom Fischereibuchstand angegeben ist§ 10 Sbg. Die betroffenen Unter- und Oberlieger oder -liegerinnen sind in das Verfahren miteinzubeziehenFischV seit 24.11.2020 weggefallen.

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