§ 11 Sbg. FischV (weggefallen)

Salzburger Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2020 bis 31.12.9999
Folgende Anmerkungen sind im Fischereibuch einzutragen:

1.

die Unterbrechung eines Verfahrens und der Grund dafür;

2.

gerichtliche Streitigkeiten über Fischereirechte oder Teile davon;

3.

die Zwangsversteigerung eines Fischereirechtes;

4.

die Anhängigkeit eines Teilungsverfahrens;

5.

die Anhängigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens gemäß § 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002.

§ 11 Sbg. FischV seit 24.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 24.11.2020

In Kraft vom 01.03.2013 bis 24.11.2020
Folgende Anmerkungen sind im Fischereibuch einzutragen:

1.

die Unterbrechung eines Verfahrens und der Grund dafür;

2.

gerichtliche Streitigkeiten über Fischereirechte oder Teile davon;

3.

die Zwangsversteigerung eines Fischereirechtes;

4.

die Anhängigkeit eines Teilungsverfahrens;

5.

die Anhängigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens gemäß § 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002.

§ 11 Sbg. FischV seit 24.11.2020 weggefallen.

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