§ 4 Sbg. BTV

Salzburger Bautechnikverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 20092012/2827/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2325. April 2009Oktober 2012 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen undEnergieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und anschließenden2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 20012004/778/EG und 20032006/3032/EG, ABl Nr L 140315 vom 514. Juni 2009November 2012, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission vom 4. März 2019 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts der umfassenden Bewertungen des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung, ABl Nr L 137 vom 23. Mai 2019;

2.

Richtlinie 20122010/2731/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2519. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG undMai 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 315153 vom 18. Juni 2010, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018 und vervollständigt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. November 2012Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, ABl Nr L 431 vom 21. Dezember 2020;

3.

Euratom-RL: Richtlinie 20102013/3159/EU des Europäischen Parlaments undEuratom des Rates vom 195. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von GebäudenDezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 15313 vom 1817. Juni 2010Jänner 2014.

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/87/A durchgeführt worden.

(2a) Die Novelle LGBl Nr 78/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/299/A notifiziert.

(3) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz oder der Türkei herangezogen werden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.07.2016 bis 30.09.2021

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 20092012/2827/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2325. April 2009Oktober 2012 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen undEnergieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und anschließenden2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 20012004/778/EG und 20032006/3032/EG, ABl Nr L 140315 vom 514. Juni 2009November 2012, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission vom 4. März 2019 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts der umfassenden Bewertungen des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung, ABl Nr L 137 vom 23. Mai 2019;

2.

Richtlinie 20122010/2731/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2519. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG undMai 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 315153 vom 18. Juni 2010, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018 und vervollständigt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. November 2012Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, ABl Nr L 431 vom 21. Dezember 2020;

3.

Euratom-RL: Richtlinie 20102013/3159/EU des Europäischen Parlaments undEuratom des Rates vom 195. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von GebäudenDezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 15313 vom 1817. Juni 2010Jänner 2014.

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/87/A durchgeführt worden.

(2a) Die Novelle LGBl Nr 78/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/299/A notifiziert.

(3) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz oder der Türkei herangezogen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten