Anl. 1/05 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer für die jeweilige Verwendung erforderlichen Hochschulausbildung. Erforderlich ist der Nachweis

1.

des Abschlusses ordentlicher Studien (§ 51 Abs 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002) durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung;

2.

des Abschlusses ordentlicher Studien durch den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudiengangs.

(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 1, 2 und 6 bis 8, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den höheren Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).

(3) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

1 Amtsärztlicher Dienst

Der Abschluss der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbstständigen Dienstausübung des ärztlichen Berufes. Eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist ausgeschlossen.

2 Amtstierärztlicher Dienst

Der Abschluss der tierärztlichen Studien.

3 Höherer Verwaltungsdienst

Der Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien.

4 Höherer Baudienst

Der Abschluss der technischen Studien oder der kulturtechnischen Studien.

5 Höherer technischer Dienst

Der Abschluss der technischen Studien, der montanistischen Studien, der Studien der Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer.

6 Höherer forsttechnischer Dienst

Der Abschluss der forstwirtschaftlichen Studien. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

7 Höherer Archivdienst

Der Abschluss der philosophischen Studien, der theologischen Studien, der rechtswissenschaftlichen Studien, der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung.

8 Dienst der akademischen

Restauratorinnen und Restauratoren

Der Abschluss der Studien an der Meisterschule für Konservierung und Technologie an der Akademie der bildenden Künste oder der Abschluss der Studien einer einschlägigen Fachrichtung an einer anderen Hochschule. In allen Fällen überdies der Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet.

9 Höherer psychologischer Dienst

Der Abschluss der philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren psychologischen oder schulpsychologischen Dienst nach einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L1 oder L2 entsprechenden Verwendung.

10 Höherer Redaktionsdienst

Der Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums.

11 Höherer Wirtschaftsdienst

Der Abschluss der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der volkswirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.

12 Wissenschaftlicher Dienst

Der Abschluss der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der Studien an der Hochschule für Welthandel oder philosophischen Studien oder eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften auch eine Hausarbeit geschrieben werden. In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt werden, dass der Prüfungssenat eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung der Beamtin oder des Beamten als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten Teiles derselben werten kann.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.2022
(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer für die jeweilige Verwendung erforderlichen Hochschulausbildung. Erforderlich ist der Nachweis

1.

des Abschlusses ordentlicher Studien (§ 51 Abs 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002) durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung;

2.

des Abschlusses ordentlicher Studien durch den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudiengangs.

(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 1, 2 und 6 bis 8, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den höheren Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).

(3) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig:

Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:

1 Amtsärztlicher Dienst

Der Abschluss der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbstständigen Dienstausübung des ärztlichen Berufes. Eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist ausgeschlossen.

2 Amtstierärztlicher Dienst

Der Abschluss der tierärztlichen Studien.

3 Höherer Verwaltungsdienst

Der Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien.

4 Höherer Baudienst

Der Abschluss der technischen Studien oder der kulturtechnischen Studien.

5 Höherer technischer Dienst

Der Abschluss der technischen Studien, der montanistischen Studien, der Studien der Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer.

6 Höherer forsttechnischer Dienst

Der Abschluss der forstwirtschaftlichen Studien. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

7 Höherer Archivdienst

Der Abschluss der philosophischen Studien, der theologischen Studien, der rechtswissenschaftlichen Studien, der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung.

8 Dienst der akademischen

Restauratorinnen und Restauratoren

Der Abschluss der Studien an der Meisterschule für Konservierung und Technologie an der Akademie der bildenden Künste oder der Abschluss der Studien einer einschlägigen Fachrichtung an einer anderen Hochschule. In allen Fällen überdies der Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet.

9 Höherer psychologischer Dienst

Der Abschluss der philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren psychologischen oder schulpsychologischen Dienst nach einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L1 oder L2 entsprechenden Verwendung.

10 Höherer Redaktionsdienst

Der Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums.

11 Höherer Wirtschaftsdienst

Der Abschluss der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der volkswirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.

12 Wissenschaftlicher Dienst

Der Abschluss der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der Studien an der Hochschule für Welthandel oder philosophischen Studien oder eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften auch eine Hausarbeit geschrieben werden. In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt werden, dass der Prüfungssenat eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung der Beamtin oder des Beamten als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten Teiles derselben werten kann.

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