§ 3 LHG 2017 (weggefallen)

Landeshaushaltsgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Gemäß § 17 Abs 4 ALHG wird für den Fall der Bedeckung von Ausgabenüberschreitungen durch Entnahme aus zweckbestimmten Rücklagen als betragliche Obergrenze für den jeweiligen Haushaltsansatz, welche den Entfall des nachträglichen Genehmigungserfordernisses durch den Landtag einschränkt, ein Betrag von 1 Mio € festgelegt§ 3 LHG 2017 seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
Gemäß § 17 Abs 4 ALHG wird für den Fall der Bedeckung von Ausgabenüberschreitungen durch Entnahme aus zweckbestimmten Rücklagen als betragliche Obergrenze für den jeweiligen Haushaltsansatz, welche den Entfall des nachträglichen Genehmigungserfordernisses durch den Landtag einschränkt, ein Betrag von 1 Mio € festgelegt§ 3 LHG 2017 seit 31.12.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten