§ 9a ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 – gemäß den §§ 12 bis 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 12 bis 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Wenn eine öffentliche Stelle ein Dokument, das sich in ihrem Besitz befindet, zur Weiterverwendung bereitstellt, darf sie sonstige Interessenten, den Fall des § 16 Abs 2 ausgenommen, nicht von der Bereitstellung ausschließen, und zwar auch dann nicht, wennAnm: entfallen auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits bestehen, oder bei den Bedingungen und Entgelten für die Weiterverwendung (Grund §§ 13LGBl Nr 90/2021, 14) nicht diskriminieren.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 18.11.2021

(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 – gemäß den §§ 12 bis 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 12 bis 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Wenn eine öffentliche Stelle ein Dokument, das sich in ihrem Besitz befindet, zur Weiterverwendung bereitstellt, darf sie sonstige Interessenten, den Fall des § 16 Abs 2 ausgenommen, nicht von der Bereitstellung ausschließen, und zwar auch dann nicht, wennAnm: entfallen auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits bestehen, oder bei den Bedingungen und Entgelten für die Weiterverwendung (Grund §§ 13LGBl Nr 90/2021, 14) nicht diskriminieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten