§ 12 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Stellen stellen die in ihrem Besitz befindlichen DokumenteBegehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereit. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen. Es besteht keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügungsind schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen, wenn diesin deren Besitz sich das gewünschte Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden istE-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der über eine einfache Bearbeitung hinausgehtöffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(2) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses AbschnittesBei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des gewünschten Dokuments nicht verpflichtetausreichend klar hervorgeht, ist die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick aufeinschreitende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen. Kommt die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzeneinschreitende Person diesem Ersuchen nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als nicht eingebracht.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 18.11.2021

(1) Öffentliche Stellen stellen die in ihrem Besitz befindlichen DokumenteBegehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereit. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen. Es besteht keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügungsind schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen, wenn diesin deren Besitz sich das gewünschte Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden istE-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der über eine einfache Bearbeitung hinausgehtöffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(2) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses AbschnittesBei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des gewünschten Dokuments nicht verpflichtetausreichend klar hervorgeht, ist die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick aufeinschreitende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen. Kommt die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzeneinschreitende Person diesem Ersuchen nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als nicht eingebracht.

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