§ 13 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichen Stellen können fürhaben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlich und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen:

1.

die gewünschten Dokumente zur Gänze bereitzustellen;

2.

die gewünschten Dokumente teilweise bereitzustellen und die Gründe dafür, dass dem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, mitzuteilen;

3.

ein schriftliches Vertragsangebot vorzulegen, wenn für die Weiterverwendung der gewünschten Dokumente Bedingungen festgelegt oder Entgelte eingehoben werden;

4.

unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

In der Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 17d Abs 1 hinzuweisen.

(2) Die im Abs 1 bestimmte Frist gilt nur, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 12 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten Bedingungen festlegen und mitFrist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person vereinbaren. Die Bedingungen dürfen die Möglichkeitenunter Angabe der WeiterverwendungGründe unverzüglich, längstens aber schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der gewünschten Dokumente nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienenPräzisierung mitzuteilen.

(2) Die Bedingungen, die auch in einem möglichst standardisierten Vertrag festgelegt werden können, müssen folgenden Erfordernissen entsprechen:

1.

Die Bedingungen sind für den Regelfall im Voraus festzulegen (Standardbedingungen) und soweit möglich in elektronischer Form zu veröffentlichen.

2.

Die Bedingungen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung sind nicht diskriminierend festzulegen.

(3) FürStützt sich die Weiterverwendungablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von Dokumenten durchgewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stellen gelten die selben Bedingungen wie für andere NutzerStelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 01.10.2007 bis 18.11.2021

(1) Die öffentlichen Stellen können fürhaben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlich und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen:

1.

die gewünschten Dokumente zur Gänze bereitzustellen;

2.

die gewünschten Dokumente teilweise bereitzustellen und die Gründe dafür, dass dem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, mitzuteilen;

3.

ein schriftliches Vertragsangebot vorzulegen, wenn für die Weiterverwendung der gewünschten Dokumente Bedingungen festgelegt oder Entgelte eingehoben werden;

4.

unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

In der Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 17d Abs 1 hinzuweisen.

(2) Die im Abs 1 bestimmte Frist gilt nur, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 12 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten Bedingungen festlegen und mitFrist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person vereinbaren. Die Bedingungen dürfen die Möglichkeitenunter Angabe der WeiterverwendungGründe unverzüglich, längstens aber schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der gewünschten Dokumente nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienenPräzisierung mitzuteilen.

(2) Die Bedingungen, die auch in einem möglichst standardisierten Vertrag festgelegt werden können, müssen folgenden Erfordernissen entsprechen:

1.

Die Bedingungen sind für den Regelfall im Voraus festzulegen (Standardbedingungen) und soweit möglich in elektronischer Form zu veröffentlichen.

2.

Die Bedingungen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung sind nicht diskriminierend festzulegen.

(3) FürStützt sich die Weiterverwendungablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von Dokumenten durchgewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stellen gelten die selben Bedingungen wie für andere NutzerStelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten