§ 14 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichenÖffentliche Stellen können fürhaben Dokumente, die Weiterverwendung vonsich in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten Entgelt verlangen. Das Entgelt ist auf die durch Reproduktionbefinden, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf:

1.

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2.

im Ausnahmefall, Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen sind durch Gesetz oder Verordnung, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis im Voraus festzulegen und, soweit möglich und sinnvoll, im Internet zu veröffentlichen;

3.

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Abs 2 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetzallen vorhandenen Formaten oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von DokumentenSprachen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Abs 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in elektronischer Formoffenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich förmlichen, offenen Standards entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu veröffentlichenerstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Sofern keine Standardentgelte festgesetztAls unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf AnfrageStelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle zusätzlichjene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugebendie Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 18.11.2021

(1) Die öffentlichenÖffentliche Stellen können fürhaben Dokumente, die Weiterverwendung vonsich in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten Entgelt verlangen. Das Entgelt ist auf die durch Reproduktionbefinden, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf:

1.

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2.

im Ausnahmefall, Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen sind durch Gesetz oder Verordnung, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis im Voraus festzulegen und, soweit möglich und sinnvoll, im Internet zu veröffentlichen;

3.

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Abs 2 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetzallen vorhandenen Formaten oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von DokumentenSprachen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Abs 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in elektronischer Formoffenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich förmlichen, offenen Standards entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu veröffentlichenerstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Sofern keine Standardentgelte festgesetztAls unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf AnfrageStelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle zusätzlichjene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugebendie Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

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