§ 16 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche RechteDie Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 11 Abs 3 sind unzulässigjedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Abs. 1 giltfindet keine Anwendung auf:

1.

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken und

2.

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.

(4) In den in Abs 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht, wenn übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die Bereitstellung eines Dienstes imbetreffenden öffentlichen InteresseStellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Soweit die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßigin Abs 2 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Indürfen die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen,Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichertKosten ihrer Erfassung, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibtErstellung, dassSpeicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende GrundRechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht mehr vorliegtübersteigen. Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent seinEntgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(6) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind nach Möglichkeitvon den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zu veröffentlichen; dies gilt auch für Vereinbarungen. Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind. Dieser Absatz gilt nicht füröffentlichen Stellen die Digitalisierung von KulturbeständenFaktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zurden spezifischen Antrag auf Weiterverwendung zur Verfügung gestelltanzugeben.

(4) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 18.11.2021

(1) Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche RechteDie Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 11 Abs 3 sind unzulässigjedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Abs. 1 giltfindet keine Anwendung auf:

1.

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken und

2.

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.

(4) In den in Abs 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht, wenn übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die Bereitstellung eines Dienstes imbetreffenden öffentlichen InteresseStellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Soweit die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßigin Abs 2 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Indürfen die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen,Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichertKosten ihrer Erfassung, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibtErstellung, dassSpeicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende GrundRechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht mehr vorliegtübersteigen. Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent seinEntgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(6) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind nach Möglichkeitvon den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zu veröffentlichen; dies gilt auch für Vereinbarungen. Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind. Dieser Absatz gilt nicht füröffentlichen Stellen die Digitalisierung von KulturbeständenFaktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zurden spezifischen Antrag auf Weiterverwendung zur Verfügung gestelltanzugeben.

(4) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

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