§ 18 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2020 bis 31.12.9999

Die Information über Umweltdaten nach diesem Landesgesetz ist so weit im eigenen WirkungsbereichDieser Abschnitt dient der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im BereichDurchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Umweltschutzes im RahmenEuropäischen Parlaments und des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmenRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 30.09.2007 bis 30.09.2007

Die Information über Umweltdaten nach diesem Landesgesetz ist so weit im eigenen WirkungsbereichDieser Abschnitt dient der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im BereichDurchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Umweltschutzes im RahmenEuropäischen Parlaments und des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmenRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

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