§ 27 ADDSG-Gesetz § 27

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz dient, soweit eine Kompetenz des Landes besteht, der Umsetzung folgender RichtlinienIm Sinn dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

1.

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen ParlamentsGeodateninfrastruktur: eine Infrastruktur bestehend aus Geodatensätzen und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener DatenGeodatendiensten, Metadaten, Netzdiensten und zum freien DatenverkehrNetztechnologien, ABl Nr L 281 vom 23. November 1995Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Abschnitts geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

2.

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl Nr L 345 vom 31. Dezember 2003.Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;

3.

Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

4.

Geodatendienste: vernetzbare Computeranwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen;

5.

Geo-Portal: eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die den Zugang zu Netzdiensten ermöglicht;

6.

Öffentliche Geodatenstelle:

a)

ein Organ des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

b)

ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, soweit es durch Gesetz zugewiesene Aufgaben der Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt;

7.

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

8.

Netzdienste: netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion;

9.

Abrufdienste: Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten;

10.

Darstellungsdienste: Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

11.

Downloaddienste: Dienste, die das Herunterladen von Geodatensätzen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodatensätzen ermöglichen;

12.

Suchdienste: Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

13.

Transformationsdienste: Dienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

14.

Interoperabilität: die Kombinierbarkeit von Geodatensätzen und im Fall von Geodatendiensten zusätzlich die Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;

15.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle nach der Z 6 oder eine solche nach den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder, des Bundes, eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates ist;

16.

Dritter mit Netzzugang: Dritter, der Zugang zu einem elektronischen Netzwerk (§ 32) hat;

17.

Referenzversion: die Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von der verschiedene identische Kopien abgeleitet werden können;

18.

INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl Nr L 108 vom 25. April 2007.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.07.2011

Dieses Gesetz dient, soweit eine Kompetenz des Landes besteht, der Umsetzung folgender RichtlinienIm Sinn dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

1.

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen ParlamentsGeodateninfrastruktur: eine Infrastruktur bestehend aus Geodatensätzen und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener DatenGeodatendiensten, Metadaten, Netzdiensten und zum freien DatenverkehrNetztechnologien, ABl Nr L 281 vom 23. November 1995Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Abschnitts geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

2.

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl Nr L 345 vom 31. Dezember 2003.Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;

3.

Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

4.

Geodatendienste: vernetzbare Computeranwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen;

5.

Geo-Portal: eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die den Zugang zu Netzdiensten ermöglicht;

6.

Öffentliche Geodatenstelle:

a)

ein Organ des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

b)

ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, soweit es durch Gesetz zugewiesene Aufgaben der Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt;

7.

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

8.

Netzdienste: netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion;

9.

Abrufdienste: Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten;

10.

Darstellungsdienste: Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

11.

Downloaddienste: Dienste, die das Herunterladen von Geodatensätzen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodatensätzen ermöglichen;

12.

Suchdienste: Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

13.

Transformationsdienste: Dienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

14.

Interoperabilität: die Kombinierbarkeit von Geodatensätzen und im Fall von Geodatendiensten zusätzlich die Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;

15.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle nach der Z 6 oder eine solche nach den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder, des Bundes, eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates ist;

16.

Dritter mit Netzzugang: Dritter, der Zugang zu einem elektronischen Netzwerk (§ 32) hat;

17.

Referenzversion: die Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von der verschiedene identische Kopien abgeleitet werden können;

18.

INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl Nr L 108 vom 25. April 2007.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten