§ 28 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen als Referenzversion vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und -dienste zu erstellen, zu führen, bereitzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.

(2) Die Metadaten müssen die in den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 5 Abs 4 und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1205/2008INSPIRE-Richtlinie festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.

(3) Die Metadaten für Geodaten-Themen der Anlagen 1 und 2 sind unverzüglich und für die Themen der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 01.08.2011 bis 18.11.2021

(1) Öffentliche Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen als Referenzversion vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und -dienste zu erstellen, zu führen, bereitzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.

(2) Die Metadaten müssen die in den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 5 Abs 4 und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1205/2008INSPIRE-Richtlinie festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.

(3) Die Metadaten für Geodaten-Themen der Anlagen 1 und 2 sind unverzüglich und für die Themen der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

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