§ 12e Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung ist eine Prüfungskommission für den Gemeindedienst einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Vor der Bestellung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg der younion – Die Daseinsgewerkschaft und des Landesverbandes Salzburg des Fachverbandes der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs einzuholen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine der Kommissionstätigkeit entsprechende fachliche Eignung aufweisen.(2) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission ruht:
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
    2. 2.Ziffer 2während einer Suspendierung;
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung;
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;
    5. 5.Ziffer 5während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
  2. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Bestellungsperiode;
    2. 2.Ziffer 2mit rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe;
    3. 3.Ziffer 3mit Ausscheiden aus dem Dienststand;
    4. 4.Ziffer 4mit Abberufung gemäß Abs 4.mit Abberufung gemäß Absatz 4,
  3. (4)Absatz 4,Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf seiner Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einses die Abberufung verlangt;
    2. 2.Ziffer 2es aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;
    3. 3.Ziffer 3es die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat;
    4. 4.Ziffer 4infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären; oder
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
  4. (5)Absatz 5,Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die erforderlichen Prüferinnen und Prüfer aus der Mitte der Prüfungskommission zu bestimmen. Als Prüferinnen und Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden der betreffenden Ausbildungsfach herangezogen werden.
  5. (6)Absatz 6,Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion, die nach bestem Wissen und Gewissen und strikt unparteilich zu erfolgen hat, an keine Weisungen gebunden.
  6. (7)Absatz 7,Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.
  7. (8)Absatz 8,Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung ist eine Prüfungskommission für den Gemeindedienst einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Vor der Bestellung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg der younion – Die Daseinsgewerkschaft und des Landesverbandes Salzburg des Fachverbandes der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs einzuholen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine der Kommissionstätigkeit entsprechende fachliche Eignung aufweisen.(2) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission ruht:
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
    2. 2.Ziffer 2während einer Suspendierung;
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung;
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;
    5. 5.Ziffer 5während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
  2. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Bestellungsperiode;
    2. 2.Ziffer 2mit rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe;
    3. 3.Ziffer 3mit Ausscheiden aus dem Dienststand;
    4. 4.Ziffer 4mit Abberufung gemäß Abs 4.mit Abberufung gemäß Absatz 4,
  3. (4)Absatz 4,Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf seiner Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einses die Abberufung verlangt;
    2. 2.Ziffer 2es aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;
    3. 3.Ziffer 3es die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat;
    4. 4.Ziffer 4infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären; oder
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
  4. (5)Absatz 5,Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die erforderlichen Prüferinnen und Prüfer aus der Mitte der Prüfungskommission zu bestimmen. Als Prüferinnen und Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden der betreffenden Ausbildungsfach herangezogen werden.
  5. (6)Absatz 6,Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion, die nach bestem Wissen und Gewissen und strikt unparteilich zu erfolgen hat, an keine Weisungen gebunden.
  6. (7)Absatz 7,Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.
  7. (8)Absatz 8,Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.

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