§ 18 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzen

§ 18

(1) Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Vertragsbedienstete haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Halten Vertragsbedienstete die Weisung einer Vorgesetzten oder eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Die Vorgesetzte bzw der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

(4) Abs 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2022
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzen

§ 18

(1) Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Vertragsbedienstete haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Halten Vertragsbedienstete die Weisung einer Vorgesetzten oder eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Die Vorgesetzte bzw der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

(4) Abs 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.

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