§ 30 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Vertragsbediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1.

die oder der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2.

die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Vertragsbediensteten, die bzw der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4.

die oder der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist die oder der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung und nach Möglichkeit im selben Kalendermonat

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Der oder dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind

1.

im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Der oder dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 3 anzuwenden.

(4a) Der im Abs 4 festgelegte Zeitraum von einem Kalendervierteljahr kann auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten mit Zustimmung der gesetzlichen Dienstnehmervertretung auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens neun Monaten abgeändert werden.

(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten oder mit deren bzw dessen Zustimmung erstreckt werden.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:

1.

Zeiten einer von der oder dem Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Dies gilt auch für Zeitguthaben, die auf Anordnung der oder des Vorgesetzten gemäß § 29 Abs 4 dritter Satz erworben worden sind.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Die Vertragsbediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1.

die oder der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2.

die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Vertragsbediensteten, die bzw der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4.

die oder der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist die oder der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung und nach Möglichkeit im selben Kalendermonat

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Der oder dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind

1.

im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Der oder dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 3 anzuwenden.

(4a) Der im Abs 4 festgelegte Zeitraum von einem Kalendervierteljahr kann auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten mit Zustimmung der gesetzlichen Dienstnehmervertretung auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens neun Monaten abgeändert werden.

(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten oder mit deren bzw dessen Zustimmung erstreckt werden.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:

1.

Zeiten einer von der oder dem Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Dies gilt auch für Zeitguthaben, die auf Anordnung der oder des Vorgesetzten gemäß § 29 Abs 4 dritter Satz erworben worden sind.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

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