§ 78 Gem-VBG § 78

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbedienstete rücken nachWenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vorermächtigt, soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraums sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten zur Gänzediesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu berücksichtigenerhöhen.

(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.

(4) Die Vorrückung wird gehemmt, wenn Vertragsbedienstete eine für ihre dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht ablegen. Der Zeitraum der Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist und endet mit dem Nachholen der Prüfung. Werden Vertragsbedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, gilt für diese Entlohnungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.

(5) Die Vorrückung kann nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien (§ 82a Abs. 1 und 3) oder als Folge einer Beförderung (§ 82b Abs. 2) ausgesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2015

(1) Vertragsbedienstete rücken nachWenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vorermächtigt, soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraums sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten zur Gänzediesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu berücksichtigenerhöhen.

(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.

(4) Die Vorrückung wird gehemmt, wenn Vertragsbedienstete eine für ihre dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht ablegen. Der Zeitraum der Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist und endet mit dem Nachholen der Prüfung. Werden Vertragsbedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, gilt für diese Entlohnungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.

(5) Die Vorrückung kann nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien (§ 82a Abs. 1 und 3) oder als Folge einer Beförderung (§ 82b Abs. 2) ausgesetzt werden.

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