§ 83 Gem-VBG § 83

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge einschließlichMit Vertragsbediensteten der in Sonderverträgen festgelegten Bezüge nach Maßgabe des AbsEntlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 2 durch Verordnung wie folgt zu erhöhenJänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung übernach einem Besoldungsdienstalter von sechs Jahren in die Höhe des Entgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, kann die Erhöhung dem entsprechend erfolgen.Erfahrungsstufe 6;

2.

Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kanneinem Besoldungsdienstalter von zwölf Jahren in die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) und dem Salzburger Gemeindeverband und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, als Dienstgebervertreter auf Landesebene erfolgen.Erfahrungsstufe 11;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 14 Jahren in die Erfahrungsstufe 13;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 24 Jahren in die Erfahrungsstufe 19.

(2) Das MonatsentgeltMit Vertragsbediensteten der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I hat den Gehaltsansätzen der GemeindebeamtinnenEntlohnungsgruppen p1, p2 und Gemeindebeamten zuzüglich eines Zuschlages von 5 % zu entsprechenp3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Die Beträge der EntlohnungsstufenJänner 2008 beginnt, zu denen keine entsprechenden Gehaltsansätze bestehen, und der Entlohnungsstufe 10 in der Dienstklasse V sind ohne Zuschlag unmittelbar nach Abs 1 zu erhöhen. Bei der Berechnung der neuen Ansätze bleiben Beträge unter fünf Cent unberücksichtigt, Beträge über fünf Cent sind auf volle zehn Cent zu runden.können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von vier Jahren in die Erfahrungsstufe 9;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von zehn Jahren in die Erfahrungsstufe 15;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren in die Erfahrungsstufe 18;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren in die Erfahrungsstufe 20;

5.

nach einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren in die Erfahrungsstufe 21;

6.

nach einem Besoldungsdienstalter von 34 Jahren in die Erfahrungsstufe 22.

Nach der Beförderung gemäß Z 1 findet die nächste Vorrückung nach sechs Jahren und bei Beförderungen nach den Z 2 bis 5 nach zwölf Jahren statt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2015

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge einschließlichMit Vertragsbediensteten der in Sonderverträgen festgelegten Bezüge nach Maßgabe des AbsEntlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 2 durch Verordnung wie folgt zu erhöhenJänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung übernach einem Besoldungsdienstalter von sechs Jahren in die Höhe des Entgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, kann die Erhöhung dem entsprechend erfolgen.Erfahrungsstufe 6;

2.

Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kanneinem Besoldungsdienstalter von zwölf Jahren in die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) und dem Salzburger Gemeindeverband und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, als Dienstgebervertreter auf Landesebene erfolgen.Erfahrungsstufe 11;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 14 Jahren in die Erfahrungsstufe 13;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 24 Jahren in die Erfahrungsstufe 19.

(2) Das MonatsentgeltMit Vertragsbediensteten der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I hat den Gehaltsansätzen der GemeindebeamtinnenEntlohnungsgruppen p1, p2 und Gemeindebeamten zuzüglich eines Zuschlages von 5 % zu entsprechenp3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Die Beträge der EntlohnungsstufenJänner 2008 beginnt, zu denen keine entsprechenden Gehaltsansätze bestehen, und der Entlohnungsstufe 10 in der Dienstklasse V sind ohne Zuschlag unmittelbar nach Abs 1 zu erhöhen. Bei der Berechnung der neuen Ansätze bleiben Beträge unter fünf Cent unberücksichtigt, Beträge über fünf Cent sind auf volle zehn Cent zu runden.können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von vier Jahren in die Erfahrungsstufe 9;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von zehn Jahren in die Erfahrungsstufe 15;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren in die Erfahrungsstufe 18;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren in die Erfahrungsstufe 20;

5.

nach einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren in die Erfahrungsstufe 21;

6.

nach einem Besoldungsdienstalter von 34 Jahren in die Erfahrungsstufe 22.

Nach der Beförderung gemäß Z 1 findet die nächste Vorrückung nach sechs Jahren und bei Beförderungen nach den Z 2 bis 5 nach zwölf Jahren statt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten