§ 103 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber kann Vertragsbedienstete entweder
    1. 1. Ziffer einsdurch ein Jobticket nach Abs 3, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder durch ein Jobticket nach Absatz 3,, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 4 und 5durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz 4 und 5
    unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten gewährt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Der Dienstgeber darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Vertragsbediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle der Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Vertragsbediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, sofern die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten mehr als zwei Kilometer beträgt, sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen und keine Privatnutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges oder eines dienstgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes im Sinn der Sachbezugswerteverordnung besteht. In beiden Fällen werden
    1. 1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung), 100 % undbei Vertragsbediensteten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c der Pendlerverordnung), 100 % und
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Fällen 60 % der Kosten

(1) Vertragsbediensteten gebührtvon der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Antrag ein monatlicher FahrtkostenzuschussFreifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschussdieses Unternehmen Aufgaben im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Vertragsbediensteteöffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die einen Fahrtkostenzuschuss erhaltenmit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.von der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, haben alle Tatsachenvergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für den Wegfalldie Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sindAbsatz 2, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Bei Verletzung dieser Meldepflicht ist ein zu Unrecht bezogener Fahrtkostenzuschuss zurückzuerstatten.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt erstmals für den Monatauch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Antragstellung und gilt als pauschalierte AufwandsentschädigungSalzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt der Fahrtkostenzuschuss ungekürzt.

  1. (4)Absatz 4,Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  2. (5)Absatz 5,Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. Paragraph 90, Absatz 4 und 5 finden Anwendung.
  3. (6)Absatz 6,Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam. Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten.Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Absatz eins, oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam. Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten.
  4. (7)Absatz 7,Gebührt der Zuschuss gemäß Abs 3 bzw der Fahrkostenzuschuss gemäß Abs 4 nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Zuschusses.Gebührt der Zuschuss gemäß Absatz 3, bzw der Fahrkostenzuschuss gemäß Absatz 4, nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Zuschusses.
  5. (8)Absatz 8,Bei Teilzeitbeschäftigten gebühren die Leistungen ungekürzt.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 28.12.2018 bis 15.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber kann Vertragsbedienstete entweder
    1. 1. Ziffer einsdurch ein Jobticket nach Abs 3, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder durch ein Jobticket nach Absatz 3,, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 4 und 5durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz 4 und 5
    unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten gewährt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Der Dienstgeber darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Vertragsbediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle der Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3,Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Vertragsbediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, sofern die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten mehr als zwei Kilometer beträgt, sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen und keine Privatnutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges oder eines dienstgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes im Sinn der Sachbezugswerteverordnung besteht. In beiden Fällen werden
    1. 1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung), 100 % undbei Vertragsbediensteten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c der Pendlerverordnung), 100 % und
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Fällen 60 % der Kosten

(1) Vertragsbediensteten gebührtvon der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Antrag ein monatlicher FahrtkostenzuschussFreifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschussdieses Unternehmen Aufgaben im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Vertragsbediensteteöffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die einen Fahrtkostenzuschuss erhaltenmit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.von der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, haben alle Tatsachenvergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für den Wegfalldie Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sindAbsatz 2, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Bei Verletzung dieser Meldepflicht ist ein zu Unrecht bezogener Fahrtkostenzuschuss zurückzuerstatten.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt erstmals für den Monatauch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Antragstellung und gilt als pauschalierte AufwandsentschädigungSalzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt der Fahrtkostenzuschuss ungekürzt.

  1. (4)Absatz 4,Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  2. (5)Absatz 5,Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. Paragraph 90, Absatz 4 und 5 finden Anwendung.
  3. (6)Absatz 6,Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam. Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten.Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Absatz eins, oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam. Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten.
  4. (7)Absatz 7,Gebührt der Zuschuss gemäß Abs 3 bzw der Fahrkostenzuschuss gemäß Abs 4 nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Zuschusses.Gebührt der Zuschuss gemäß Absatz 3, bzw der Fahrkostenzuschuss gemäß Absatz 4, nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Zuschusses.
  5. (8)Absatz 8,Bei Teilzeitbeschäftigten gebühren die Leistungen ungekürzt.

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