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(1) Vertragsbediensteten gebührtvon der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Antrag ein monatlicher FahrtkostenzuschussFreifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschussdieses Unternehmen Aufgaben im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Vertragsbediensteteöffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die einen Fahrtkostenzuschuss erhaltenmit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.von der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, haben alle Tatsachenvergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für den Wegfalldie Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sindAbsatz 2, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Bei Verletzung dieser Meldepflicht ist ein zu Unrecht bezogener Fahrtkostenzuschuss zurückzuerstatten.
(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt erstmals für den Monatauch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Antragstellung und gilt als pauschalierte AufwandsentschädigungSalzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.
(1) Vertragsbediensteten gebührtvon der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Antrag ein monatlicher FahrtkostenzuschussFreifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschussdieses Unternehmen Aufgaben im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Vertragsbediensteteöffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die einen Fahrtkostenzuschuss erhaltenmit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.von der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, haben alle Tatsachenvergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für den Wegfalldie Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sindAbsatz 2, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Bei Verletzung dieser Meldepflicht ist ein zu Unrecht bezogener Fahrtkostenzuschuss zurückzuerstatten.
(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt erstmals für den Monatauch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Antragstellung und gilt als pauschalierte AufwandsentschädigungSalzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.