§ 128 Gem-VBG § 128

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.9999
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 128

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001, außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, nicht eingegriffen.

(3) Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema II, deren Vorrückungsstichtag zwischen dem 1. Jänner 1985 und dem 31. Dezember 1992 liegt, erhalten bei der Anstellung bei gleich bleibendem Vorrückungstermin eine Verbesserung um eine Entlohnungsstufe.

entfallen auf Grund LGBl Nr 47/2009!

(4) Auf Vertragsbedienstete, die am 1. April 2001 bereits eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von § 104 Abs. 1 und 3 § 20c Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte am 31. März 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Stand vor dem 30.04.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.04.2009
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 128

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001, außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, nicht eingegriffen.

(3) Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema II, deren Vorrückungsstichtag zwischen dem 1. Jänner 1985 und dem 31. Dezember 1992 liegt, erhalten bei der Anstellung bei gleich bleibendem Vorrückungstermin eine Verbesserung um eine Entlohnungsstufe.

entfallen auf Grund LGBl Nr 47/2009!

(4) Auf Vertragsbedienstete, die am 1. April 2001 bereits eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von § 104 Abs. 1 und 3 § 20c Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte am 31. März 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten