§ 4 FIUGG (weggefallen)

Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1.

Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, BGBl II Nr 109; BGBl II Nr 204/2014;

2.

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006; BGBl I Nr 51/2017;

3.

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl II Nr 361/2007; BGBl II Nr 119/2017.

§ 4 FIUGG seit 31.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.05.2020
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1.

Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, BGBl II Nr 109; BGBl II Nr 204/2014;

2.

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006; BGBl I Nr 51/2017;

3.

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl II Nr 361/2007; BGBl II Nr 119/2017.

§ 4 FIUGG seit 31.05.2020 weggefallen.

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