§ 5 FIUGG (weggefallen)

Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist auf jene Leistungen gemäß § 1 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Die im § 1 Abs 1 enthaltene Tarifpost 1.11.1 (Trichinenuntersuchung bei Kompressionsmethode) ist nur für Leistungen anzuwenden, die bis spätestens 31. Dezember 2009 erbracht werden.

(2) Zu dem im Abs 1 erster Satz festgelegten Zeitpunkt tritt die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995, LGBl Nr 103, außer Kraft. Sie ist auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen weiter anzuwenden.

(3) Die §§ 1, 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2013§ 5 FIUGG treten mit 1seit 31.05.2020 weggefallen. August 2013 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 Abs 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(4) Die §§ 1, 3 Abs 1 und 5 und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2016 treten mit 30. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(5) Die §§ 2 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.05.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist auf jene Leistungen gemäß § 1 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Die im § 1 Abs 1 enthaltene Tarifpost 1.11.1 (Trichinenuntersuchung bei Kompressionsmethode) ist nur für Leistungen anzuwenden, die bis spätestens 31. Dezember 2009 erbracht werden.

(2) Zu dem im Abs 1 erster Satz festgelegten Zeitpunkt tritt die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995, LGBl Nr 103, außer Kraft. Sie ist auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen weiter anzuwenden.

(3) Die §§ 1, 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2013§ 5 FIUGG treten mit 1seit 31.05.2020 weggefallen. August 2013 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 Abs 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(4) Die §§ 1, 3 Abs 1 und 5 und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2016 treten mit 30. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(5) Die §§ 2 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.

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