§ 2 Sbg. LGVAG 1969

Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe unterliegen nicht:

a)

ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger, der zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, insoweit, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet;

b)

eine Gebietskörperschaft, wenn die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 8 ihr selbst zufließen würde;

c)

öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereinigungen und Fonds, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO) verfolgen, insoweit die verliehene Berechtigung oder Amtshandlung ausschließlich einem derartigen Zweck dient;

d)

Parteien in bezug auf Amtshandlungen, die von gesetzlichen Berufsvertretungen oder von Fonds im landesübertragenen behördlichen Wirkungskreis vorgenommen werden;

e)

Amtshandlungen betreffend

1.

die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen;

1a.

die Aufnahme eines nicht dem Schulsprengel angehörigen Kindes in eine allgemein bildende Pflichtschule gemäß § 35a Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995;

2.

die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines der Landessportorganisation angehörigen Vereins mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von weniger als 300 Personen;

3.

die Vollziehung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984;

4.

die naturschutzbehördliche Kenntnisnahme, Zustimmung oder Bewilligung zu Maßnahmen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden;

5.

die Filmprädikatisierung;Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985.

6.

die Ausstellung einer Jahresjagdkarte an Personen, die in einem anerkannten Jagdbetrieb (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) verwendet werden, an Schüler von Försterschulen (§ 11 Abs 1 Z 7 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) oder an Studierende des Bachelorstudiums Forstwirtschaft, des Masterstudiums Forstwissenschaften oder des Masterstudiums Wildtierökologie und Wildtiermanagement der Universität für Bodenkultur;

7.

die Bewilligung für Kinder unter 12 Jahren, ein Fahrrad zu lenken (§ 65 Abs 1 und 2 StVO 1960).

8.

die Ausstellung von Bestätigungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt erfolgt.

(2) Keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind ferner für die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie für die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien zu entrichten.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.08.2020

(1) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe unterliegen nicht:

a)

ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger, der zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, insoweit, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet;

b)

eine Gebietskörperschaft, wenn die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 8 ihr selbst zufließen würde;

c)

öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereinigungen und Fonds, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO) verfolgen, insoweit die verliehene Berechtigung oder Amtshandlung ausschließlich einem derartigen Zweck dient;

d)

Parteien in bezug auf Amtshandlungen, die von gesetzlichen Berufsvertretungen oder von Fonds im landesübertragenen behördlichen Wirkungskreis vorgenommen werden;

e)

Amtshandlungen betreffend

1.

die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen;

1a.

die Aufnahme eines nicht dem Schulsprengel angehörigen Kindes in eine allgemein bildende Pflichtschule gemäß § 35a Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995;

2.

die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines der Landessportorganisation angehörigen Vereins mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von weniger als 300 Personen;

3.

die Vollziehung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984;

4.

die naturschutzbehördliche Kenntnisnahme, Zustimmung oder Bewilligung zu Maßnahmen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden;

5.

die Filmprädikatisierung;Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985.

6.

die Ausstellung einer Jahresjagdkarte an Personen, die in einem anerkannten Jagdbetrieb (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) verwendet werden, an Schüler von Försterschulen (§ 11 Abs 1 Z 7 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) oder an Studierende des Bachelorstudiums Forstwirtschaft, des Masterstudiums Forstwissenschaften oder des Masterstudiums Wildtierökologie und Wildtiermanagement der Universität für Bodenkultur;

7.

die Bewilligung für Kinder unter 12 Jahren, ein Fahrrad zu lenken (§ 65 Abs 1 und 2 StVO 1960).

8.

die Ausstellung von Bestätigungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt erfolgt.

(2) Keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind ferner für die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie für die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien zu entrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten